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ColoniaCon e.V.

Der ColoniaCon e.V. will sich dafür einsetzen, den ColoniaCon als Teil der Science-Fiction- und Phantastik-Landschaft in Deutschland zu erhalten. Darüber hinaus möchten wir uns dafür einsetzen, unsere pluralistische Gesellschaft durch ein aktives Miteinander zu stärken und diese gesellschaftliche Vielfalt durch einen sicheren Raum zu fördern.

Wir sprechen uns für die unantastbare Würde des Menschen aus und verurteilen jede Form des Rassismus und Bestrebungen, unsere pluralistische Gesellschaft zu schädigen.

Mitglied werden

Du interessierst dich dafür, bei uns Mitglied zu werden und uns aktiv oder passiv zu unterstützen?

Aktuell kostet eine aktive Mitgliedschaft 24€ im Jahr, wenn du dich aktiv in die Planung und Organisation des Cons einbringen möchtst.

Falls du uns finanziell helfen willst, kannst du auch eine passive Mitgliedschaft für 42€ im Jahr erwerben, aus der – außer dem Mitgliedsbeitrag – keinerlei Verpflichtungen entstehen. Der Beitrag hilft uns aber sehr!

Ein Mitgliedsbeitrag mit gewünschter Art der Mitgliedschaft kann jederzeit per E-Mail an den Vorstand gestellt werden. Schreibe uns einfach an!

Vorstand

Aktuell besteht der Vorstand aus Aki Alexandra Nofftz (1. Vorsitzende), Elisabeth „Liz“ Gentges (2. Vorsitzende) und Susanne „Susamo“ Modl (Kassenwartin). Näheres unter Das Team.

Satzung

Vorwort

Als Verein wollen wir uns dafür einsetzen, den ColoniaCon als Teil der Science-Fiction- und Phantastik-Landschaft in Deutschland zu erhalten. Darüber hinaus möchten wir uns dafür einsetzen, unsere pluralistische Gesellschaft durch ein aktives Miteinander zu stärken und diese gesellschaftliche Vielfalt durch einen sicheren Raum zu fördern.

Wir sprechen uns für die unantastbare Würde des Menschen aus und verurteilen jede Form des Rassismus und Bestrebungen, unsere pluralistische Gesellschaft zu schädigen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ColoniaCon e.V.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
  2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch die Unterstützung und Förderung der phantastischen Literatur und der Phantastik in allen Medienbereichen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch eine regelmäßig stattfindende Convention, Autorenlesungen und ähnliches verwirklicht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des ColoniaCon dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Eine mittelbare und unmittelbare Unterstützung politischer Parteien ist ausgeschlossen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Für die Mitgliedschaft im Verein gibt es drei Arten von Mitgliedschaften:
    1. passive Mitgliedschaft
    2. aktive Mitgliedschaft
    3. Ehrenmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein können ausschließlich natürliche Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
  4. Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  5. Ehrenmitgliedschaften werden entgegen Absatz (3) nicht von dem Mitglied beantragt, sondern der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch Abstimmung bestätigt oder abgelehnt.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Passive Mitglieder:
    1. (wurde aus der Satzung entfernt)
    2. haben auf der Mitgliederversammlung ausschließlich Rederecht und kein Stimmrecht,
    3. können per schriftlicher Erklärung mit Frist eines Monats zum Ende des Geschäftsjahres den Wechsel zu einer aktiven Mitgliedschaft beantragen.
  2. Aktive Mitglieder:
    1. (wurde aus der Satzung entfernt)
    2. dürfen zu Mitgliedern des Vorstands gewählt werden,
    3. haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht,
    4. können per schriftlicher Erklärung mit Frist eines Monats zum Ende des Geschäftsjahres den Wechsel zu einer passiven Mitgliedschaft beantragen.
  3. Ehrenmitglieder:
    1. können auf Beschluss der Mitgliederversammlung den aktiven Mitgliedern gleichgestellt werden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
    1. die jeweils gültige Vereinssatzung einzuhalten,
    2. die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
    3. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird in der Vereinsordnung festgelegt.

§ 8 Beendigung, Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
    1. die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
    3. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  6. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat eine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und bestimmt die Grundsätze und Richtlinien der gemeinsamen Arbeit. Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Es wird vom 1. Vorsitzenden in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Dafür gilt eine Frist von einer Woche.
  3. Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder teilweise über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Alternativ kann eine Mitgliederversammlung auch ausschließlich in Präsenz durchgeführt werden.
  4. Der Vorstand muss darüber hinaus zu einer Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Beschluss über Maßnahmen im Interesse des Vereins,
    2. Wahl und Abwahl des Vorstands,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl von Kassenprüfern,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
    6. Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
    7. weitere Aufgaben, sofern sie sich aus der Satzung, dem Gesetz oder der Vereinsordnung ergeben.
  6. Beschlüsse ergehen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Einmütigkeit wird angestrebt.
  7. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins.
  8. Rederecht steht allen Anwesenden zu. Antrags- und Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern letztere per Beschluss der Mitgliederversammlung den aktiven Mitgliedern gleichgestellt wurden.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  10. (10)Abstimmungen erfolgen offen oder nach Antrag eines Mitglieds in geheimer Form.
  11. (11)Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem Ehrenmitglied geleitet.
  12. (12)Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer gewählt.
  13. (13)Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
    1. dem oder der 1. Vorsitzenden,
    2. dem oder der 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart oder der Kassenwartin.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
  3. Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
    1. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
    2. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder dem Wechsel in eine passive Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Aufgaben des Vorstands sind unter anderem:
    1. die laufende Geschäftsführung des Vereins,
    2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse und
    3. das Organisieren und Durchführen des ColoniaCon.
  6. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands, kann dieser Teams oder Fachschaften einberufen.
    1. Teams oder Fachschaften sollten, wenn möglich, von Mitgliedern des Vereins geleitet werden.
    2. Können von Nicht-Vereinsmitgliedern unterstützt werden.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und regelt seine Arbeit in einer eigenen Ordnung.
  8. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer sowie einen Vertreter oder eine Vertreterin.
  2. Beide dürfen nicht Teil des Vorstands sein.
  3. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, der es für die Förderung von Kunst und Kultur oder für die Förderung von Zwecken i.S.d. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.